Es ist näher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen ist. 2.2 Die Generalstaatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme, die sich auf die Frage der Legitimation des Beschwerdeführers beschränkt, Folgendes aus: Ist eine Person hingegen bloss faktisch und nicht in einer eigenen Rechtsposition oder bloss mittelbar bzw. indirekt in ihren Rechten betroffen, ist sie nicht zur Beschwerde legitimiert. Die angefochtene