Am 14. September 2014 verfügte die Verfahrensleitung, dass die dem Beschwerdeführer mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Juli 2017 gewährte amtliche Verteidigung auch für das Beschwerdeverfahren gelte und eröffnete den Schriftenwechsel. Am 3. Oktober 2017 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, auf die Beschwerde sei kostenfällig nicht einzutreten. Am 4. Oktober 2017 beantragte Rechtsanwältin D.________ namens der Privatkläger, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. In seiner Replik vom 21. November 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest.