Beide werden von Rechtsanwältin D.________ amtlich vertreten. Am 11. August 2017 gelangte der Beschwerdeführer an die Staatsanwaltschaft mit dem Antrag, es sei einem der Privatkläger eine andere amtliche Rechtsvertretung zu bestellen. Die Staatsanwaltschaft wies diesen Antrag am 28. August 2017 ab. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 7. September 2017 Beschwerde und beantragt was folgt: 1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 28. August 2017 sei aufzuheben. 2. Einem der beiden Privatkläger sei eine andere amtliche Rechtsvertretung zu bestellen als Frau RA D.________.