Solche Mängel liegen nicht vor. Entgegen den Ausführungen des Gesuchstellers lässt sich auch nicht sagen, die aufgehobene Einstellungsverfügung vom 19. Juli 2017 hätte einem freisprechenden Erkenntnis gegenüber der Beschuldigten und einem schuldigsprechenden Erkenntnis gegenüber dem Gesuchsteller entsprochen. Vielmehr wollte die Gesuchsgegnerin sowohl das Strafverfahren gegen die Beschuldigte als auch das Strafverfahren gegen den Gesuchsteller einstellen. 6.3 Damit sind insgesamt keine besonderen Umstände gegeben, welche geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit der Gesuchsgegnerin zu erwecken. Das Ausstandsgesuch ist abzuweisen.