Rechts- beziehungsweise Verfahrensfehler sind mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln zu korrigieren und lassen in der Regel keine Schlüsse auf Befangenheit zu; es sei denn, es handle sich um besonders schwerwiegende oder sich wiederholende Mängel (Urteil des Bundesgerichts 1B_294/2009 vom 20. Januar 2010 E. 4.2; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 213 vom 4. August 2017 E. 5). Solche Mängel liegen nicht vor.