16 Abs. 2 in fine StPO). In diesem Rahmen verleihen weder Art. 29 und 30 BV noch Art. 6 Ziff. 1 EMRK der beschuldigten Person einen besonderen Schutz, um sich gegen die Haltung des Staatsanwalts und dessen während der Hauptverhandlung dargelegten Überzeugungen zu beschweren (BGE 138 IV 142 E. 2.2.2). 6.2 Das Ausstandsgesuch erweist sich als unbegründet. Anzeichen für eine fehlende Unparteilichkeit, Unabhängigkeit oder Objektivität der für das Verfahren verantwortlichen Staatsanwältin sind keine ersichtlich.