2 offengelegt. Die Gesuchsgegnerin habe vielmehr die Strafuntersuchung mittels ausführlich begründeter Einstellungsverfügung vom 19. Juli 2017 abgeschlossen und sich damit ein Urteil über die Sache gebildet. Nicht relevant sei ihre Auffassung, dass eine erneute Einstellungsverfügung der Genehmigung des Leitenden Staatsanwalts unterliegen würde. Würde man dieser Argumentation folgen, gäbe es keine Ausstandsgründe mehr, weil jede Einstellungsverfügung der Genehmigung bedürfe. Überdies garantiere eine Genehmigung keinesfalls ein korrektes Verfahren.