Hier seien – im Gegensatz zum in BGE 138 IV 142 zugrundeliegenden Sachverhalt – keine besonderen Umstände gegeben, welche geeignet seien, Zweifel an ihrer Unparteilichkeit zu wecken. Hinzu komme, dass eine erneute Einstellungsverfügung der Genehmigung des Leitenden Staatsanwaltes unterliegen würde. 5. In der Replik ergänzt der Gesuchsteller, entgegen der Auffassung der Gesuchsgegnerin habe sich diese nicht nur im Rahmen einer Strafuntersuchung vor Abschluss des Verfahrens in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht geäussert und dabei eine persönliche, aufgrund des Verfahrensstandes vorläufig gebildete Meinung