Im Rahmen einer Strafuntersuchung sei es jedoch zulässig, dass sich der Staatsanwalt bereits vor Abschluss des Verfahrens in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht äussere und dabei die persönliche, aufgrund des jeweiligen Verfahrensstandes vorläufig gebildete Meinung offenlege (BGE 138 IV 142 E. 2.2.1, Urteil des Bundesgerichts 1B 161/2014 vom 8. August 2014 E. 2.5.1). Hier seien – im Gegensatz zum in BGE 138 IV 142 zugrundeliegenden Sachverhalt – keine besonderen Umstände gegeben, welche geeignet seien, Zweifel an ihrer Unparteilichkeit zu wecken.