4. Die Gesuchsgegnerin führt in ihrer Stellungnahme aus, was folgt: Gemäss Art. 56 Bst. f StPO bestehe Befangenheit, wenn bei objektiver Betrachtungsweise Umstände vorlägen, die geeignet seien, Zweifel an der Unparteilichkeit zu wecken. Misstrauen in die Unvoreingenommenheit eines Staatsanwalts könne sich namentlich aus Äusserungen ergeben, welche die gebotene Distanz zur Sache vermissen liessen.