3. Der Gesuchsteller bringt vor, das Verfahren erscheine nicht mehr offen. Die Gesuchsgegnerin habe sich bereits ein abschliessendes Urteil über die Sache gebildet und dies in der Einstellungsverfügung vom 19. Juli 2017 ausführlich begründet. Dies komme gegenüber der Beschuldigten einem freisprechenden Erkenntnis sowie gegenüber dem Gesuchsteller einem schuldigsprechenden Erkenntnis gleich. Daran ändere nichts, dass die Gesuchsgegnerin von sich aus die Einstellungsverfügung aufgehoben habe. Der Sachverhalt sei vergleichbar mit BGE 138 IV 142.