Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 363 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. September 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Bratschi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigte Staatsanwältin E.________, Gesuchsgegnerin C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Beschuldigter/Straf- und Zivilkläger/Gesuchsteller Gegenstand Ausstand Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenver- kehrsgesetz und fahrlässiger Körperverletzung Erwägungen: 1. Am 7. September 2017 stellte C.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) im Verfah- ren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen angeblicher Widerhand- lung gegen das Strassenverkehrsgesetz und fahrlässiger Körperverletzung ein Ausstandsgesuch gegen Staatsanwältin E.________ (nachfolgend: Gesuchsgeg- nerin). In ihrer Stellungnahme vom 14. September 2017 beantragte die Gesuchs- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 21. September 2017 hielt der Gesuchsteller an seinem Antrag fest. 2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stel- len, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). Zuständig für den Entscheid ist die Beschwerdekammer (Art. 59 Ziffer 1 lit. b StPO). Die Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Auf das form- und fristgerechte Ausstandsgesuch ist einzutreten. 3. Der Gesuchsteller bringt vor, das Verfahren erscheine nicht mehr offen. Die Ge- suchsgegnerin habe sich bereits ein abschliessendes Urteil über die Sache gebil- det und dies in der Einstellungsverfügung vom 19. Juli 2017 ausführlich begründet. Dies komme gegenüber der Beschuldigten einem freisprechenden Erkenntnis so- wie gegenüber dem Gesuchsteller einem schuldigsprechenden Erkenntnis gleich. Daran ändere nichts, dass die Gesuchsgegnerin von sich aus die Einstellungsver- fügung aufgehoben habe. Der Sachverhalt sei vergleichbar mit BGE 138 IV 142. Es sei zu befürchten, die Gesuchsgegnerin habe sich eine Meinung gebildet, die sie an einer unvoreingenommenen Überprüfung ihres eigenen Entscheids hindere. 4. Die Gesuchsgegnerin führt in ihrer Stellungnahme aus, was folgt: Gemäss Art. 56 Bst. f StPO bestehe Befangenheit, wenn bei objektiver Betrachtungsweise Um- stände vorlägen, die geeignet seien, Zweifel an der Unparteilichkeit zu wecken. Misstrauen in die Unvoreingenommenheit eines Staatsanwalts könne sich nament- lich aus Äusserungen ergeben, welche die gebotene Distanz zur Sache vermissen liessen. Im Rahmen einer Strafuntersuchung sei es jedoch zulässig, dass sich der Staatsanwalt bereits vor Abschluss des Verfahrens in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht äussere und dabei die persönliche, aufgrund des jeweiligen Verfahrens- standes vorläufig gebildete Meinung offenlege (BGE 138 IV 142 E. 2.2.1, Urteil des Bundesgerichts 1B 161/2014 vom 8. August 2014 E. 2.5.1). Hier seien – im Ge- gensatz zum in BGE 138 IV 142 zugrundeliegenden Sachverhalt – keine besonde- ren Umstände gegeben, welche geeignet seien, Zweifel an ihrer Unparteilichkeit zu wecken. Hinzu komme, dass eine erneute Einstellungsverfügung der Genehmigung des Leitenden Staatsanwaltes unterliegen würde. 5. In der Replik ergänzt der Gesuchsteller, entgegen der Auffassung der Gesuchs- gegnerin habe sich diese nicht nur im Rahmen einer Strafuntersuchung vor Ab- schluss des Verfahrens in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht geäussert und da- bei eine persönliche, aufgrund des Verfahrensstandes vorläufig gebildete Meinung 2 offengelegt. Die Gesuchsgegnerin habe vielmehr die Strafuntersuchung mittels ausführlich begründeter Einstellungsverfügung vom 19. Juli 2017 abgeschlossen und sich damit ein Urteil über die Sache gebildet. Nicht relevant sei ihre Auffas- sung, dass eine erneute Einstellungsverfügung der Genehmigung des Leitenden Staatsanwalts unterliegen würde. Würde man dieser Argumentation folgen, gäbe es keine Ausstandsgründe mehr, weil jede Einstellungsverfügung der Genehmi- gung bedürfe. Überdies garantiere eine Genehmigung keinesfalls ein korrektes Verfahren. Die durch den Leitenden Staatsanwalt genehmigte Einstellungsverfü- gung vom 19. Juli 2017 sei ja unter Verletzung des rechtlichen Gehörs ergangen. 6. 6.1 Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person, de- ren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, unter anderem den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Eine Gerichtsper- son gilt als befangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Für den allgemeinen grundrechtlichen Anspruch auf Unabhängigkeit und Objektivität von Strafverfolgungsbehörden ausserhalb ei- ner richterlichen Funktion ist Art. 29 Abs. 1 BV massgebend, wobei der Bestim- mung ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zukommt (BOOG, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 3 vor Art. 56-60 StPO). Die in einer Strafverfolgungsbehörde tätige Person hat die an sie herangetragenen Fra- gen unvoreingenommen und frei von Bindungen an die Parteien, deren Standpunk- te oder anderen Drittinteressen zu beurteilen (BOOG, a.a.O., N. 4 vor Art. 56-60 StPO). Sie hat die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (Art. 6 Abs. 2 StPO). Sie kann abgelehnt werden, wenn Umstände (etwa strafprozessual unzulässige vorverurteilende Äusserungen) vorliegen, wel- che nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangen- heit zu erwecken (Urteil des Bundesgerichts 1B_537/2012 vom 28. September 2012 m.w.H.). Befangenheit bezeichnet eine innere Einstellung zu den Verfahrens- beteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens, welche die gebotene Distanz vermissen lässt und aus der heraus die Person sachfremde Elemente ein- fliessen lässt mit der Folge, dass sie einen Verfahrensbeteiligten benachteiligt oder bevorzugt oder zumindest dazu neigt (BOOG, a.a.O., N. 7 vor Art. 56-60 StPO). Ob der Anschein von Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das sub- jektive Empfinden der Verfahrenspartei. Die strafprozessualen Bestimmungen über den Ausstand (Art. 56 StPO) konkreti- sieren die verfassungsmässige Garantie gemäss Art. 30 (bzw. Art. 29) BV. Dem- nach hat die in der Strafbehörde tätige Person unter anderem dann in den Ausstand zu treten, wenn sich eine Befangenheit aus «anderen Gründen, insbe- sondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechts- beistand» ableiten lässt. Richtet sich ein Ausstandsgesuch gegen einen Staatsanwalt, ist zwischen den un- terschiedlichen Rollen, welche die Staatsanwaltschaft während eines Verfahrens einnimmt, zu differenzieren (vgl. Art. 16 Abs. 2 StPO). Im Vorverfahren obliegt der 3 Staatsanwaltschaft die Leitung des Verfahrens, so dass ihr die Verantwortung für die gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens zukommt (Art. 61 Bst. a und 62 Abs. 1 StPO). Während des Vorverfahrens muss sie von Amtes we- gen alle bedeutsamen Tatsachen abklären und belastende und entlastende Um- stände mit gleicher Sorgfalt untersuchen (Art. 6 StPO). In diesem Rahmen ist die Staatsanwaltschaft zu einer gewissen Unparteilichkeit gehalten, auch wenn sie – zumindest vorübergehend – gegenüber der beschuldigten Person eine parteilichere Haltung einnimmt oder zu einem gewissen Zeitpunkt die Ermittlungen gemäss ih- ren Überzeugungen führen soll. Auch wenn die Staatsanwaltschaft im Rahmen ih- rer Untersuchungen einen gewissen Freiraum hat, so hat sie eine Verpflichtung, Zurückhaltung zu zeigen. Sie hat jegliches unloyale Vorgehen zu unterlassen (zum Ganzen BGE 138 IV 142 E. 2.2.1). Demgegenüber wird die Staatsanwaltschaft nach dem Verfassen der Anklageschrift in gleicher Weise wie die beschuldigte Per- son oder die Privatklägerschaft im Hauptverfahren zu einer Partei (Art. 104 Abs. 1 Bst. c StPO). Definitionsgemäss ist sie in diesem Stadium nicht mehr zur Unpartei- lichkeit gehalten und es obliegt ihr grundsätzlich, die Anklage zu vertreten (Art. 16 Abs. 2 in fine StPO). In diesem Rahmen verleihen weder Art. 29 und 30 BV noch Art. 6 Ziff. 1 EMRK der beschuldigten Person einen besonderen Schutz, um sich gegen die Haltung des Staatsanwalts und dessen während der Hauptverhandlung dargelegten Überzeugungen zu beschweren (BGE 138 IV 142 E. 2.2.2). 6.2 Das Ausstandsgesuch erweist sich als unbegründet. Anzeichen für eine fehlende Unparteilichkeit, Unabhängigkeit oder Objektivität der für das Verfahren verantwort- lichen Staatsanwältin sind keine ersichtlich. Verfahrensmassnahmen wie vorlie- gend die Einstellungsverfügung – seien sie nun richtig oder falsch – begründen als solche keine Voreingenommenheit (hier der Gesuchsgegnerin). Rechts- bezie- hungsweise Verfahrensfehler sind mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln zu korrigieren und lassen in der Regel keine Schlüsse auf Befangenheit zu; es sei denn, es handle sich um besonders schwerwiegende oder sich wiederholende Mängel (Urteil des Bundesgerichts 1B_294/2009 vom 20. Januar 2010 E. 4.2; Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 213 vom 4. August 2017 E. 5). Solche Mängel liegen nicht vor. Entgegen den Ausführungen des Gesuchstellers lässt sich auch nicht sagen, die aufgehobene Einstellungsverfügung vom 19. Juli 2017 hätte einem freisprechenden Erkenntnis gegenüber der Beschuldigten und einem schuldigsprechenden Erkenntnis gegenüber dem Gesuchsteller entspro- chen. Vielmehr wollte die Gesuchsgegnerin sowohl das Strafverfahren gegen die Beschuldigte als auch das Strafverfahren gegen den Gesuchsteller einstellen. 6.3 Damit sind insgesamt keine besonderen Umstände gegeben, welche geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit der Gesuchsgegnerin zu erwecken. Das Ausstands- gesuch ist abzuweisen. 7. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 59 Abs. 4 StPO). 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, werden dem Ge- suchsteller auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Straf- und Zivilkläger/Gesuchsteller, v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Gesuchsgegnerin (mit den Akten) Bern, 28. September 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller i.V. Gerichtsschreiberin Lauber Die Kosten des Ausstandsverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5