4.4 Das objektive Tatbestandsmerkmal der Entziehung ist in der vorliegenden Konstellation offensichtlich nicht gegeben. Wenn überhaupt, liegt lediglich ein Verstoss gegen eine vertragliche Rückgabepflicht vor. Eine Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB liegt damit nicht vor und die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren gegen die Beschuldigte 1 wegen Sachentziehung zu Recht eingestellt. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.