Die illegalen Autoverkäufe wurden vom Beschwerdeführer lediglich behauptet, ohne dass Hinweise hierfür dargetan wurden. Die geliehene Geldsumme betrifft nicht den BMW X6. Auch der Umstand, dass die Beschuldigte 1 angeblich nicht bereit gewesen sein soll, den BMW X6 am 22. Juni 2015 bei der Deutschen Botschaft in H.________(Ortschaft) zu deponieren, stellt kein Verunmöglichen oder erhebliches Erschweren der Wiedererlangung des Fahrzeugs im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dar (vgl. E. 4.1 hiervor). 4.4 Das objektive Tatbestandsmerkmal der Entziehung ist in der vorliegenden Konstellation offensichtlich nicht gegeben.