Die Reise nach G.________(Land) stellt keine gänzliche Verunmöglichung resp. erhebliche Erschwerung der Wiedererlangung dar. Der Beschwerdeführer selbst hat das Fahrzeug mit der Beschuldigten 1 nach G.________(Land) gebracht. Dass die Beschuldigte 1 und deren Bruder angeblich illegale Autoverkäufe getätigt haben sollen und die Beschuldigte 1 nicht bereit gewesen sein soll, dem Beschwerdeführer eine geliehene Geldsumme zurückzubezahlen, begründet keine konkreten Verdachtsmomente für ein Vorenthalten des BMW X6. Die illegalen Autoverkäufe wurden vom Beschwerdeführer lediglich behauptet, ohne dass Hinweise hierfür dargetan wurden.