Anhaltspunkte für eine Verunmöglichung der Wiedererlangung des Fahrzeugs resp. eine erhebliche Erschwerung durch die Beschuldigte 1 im Sinne der restriktiven Rechtsprechung des Bundesgerichts sind keine erkennbar. Dem Beschwerdeführer war der Standort des Fahrzeugs jederzeit bekannt. Es wurde von ihm nicht geltend gemacht, dass er seinen BMW X6 nicht hätte behändigen können. Er erhielt diesen denn auch am 18. Juli 2015 problemlos wieder zurück. Jedenfalls hat er weder in seiner Einvernahme noch in der Beschwerde oder Replik Gegenteiliges geltend gemacht. Die Reise nach G.________(Land) stellt keine gänzliche Verunmöglichung resp.