4 Protokoll der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 22. Juni 2015 Z. 58 ff.). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers wird von der Beschuldigten 1 in Abrede gestellt, sich der Rückgabe des Fahrzeugs widersetzt zu haben. Vom Beschwerdeführer werden keine genügend konkreten Anhaltspunkte dargetan, die den Vorwurf belegen würden, die Beschuldigte 1 habe ihm den BMW X6 vorenthalten. Anhaltspunkte für eine Verunmöglichung der Wiedererlangung des Fahrzeugs resp.