TRECHSEL/CRAMERI, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 7 zu Art. 141 StGB). Keine Sachentziehung ist demgegenüber der unrechtmässige Gebrauch oder die verspätete Rückgabe einer Sache im Gewahrsam des Täters (vgl. BGE 115 IV 207 E. 1/aa; 72 IV 59 E. 1). 4.2 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. 4.3 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer der Beschuldigten 1 in G.________(Land) das Fahrzeug BMW X6 zum Gebrauch überlassen hat (vgl.