Das Bundesgericht bejahte eine Verunmöglichung der Wiedererlangung etwa bei einer Handtasche, die die betroffene Person im Auto zurückgelassen hatte und die weggeworfen wurde (vgl. BGE 99 IV 151 E. 2) oder bei einem Edelstein, welcher in einen tiefen See geworfen wurde (vgl. BGE 72 IV 59 E. 1). Eine erhebliche Verzögerung oder Erschwerung der Wiedererlangung liegt gemäss Bundesgericht etwa vor, wenn Gegenständen in den Räumen des Berechtigten so versteckt werden, dass sie nur mit Mühe wieder aufgefunden werden können (vgl. BGE 104 IV 156; vgl. zum Ganzen: BGE 115 IV 207 E. 1/aa mit Hinweisen; TRECHSEL/CRAMERI, in: TRECHSEL/PIETH