Dabei darf unter Vorenthalten nicht jede Verletzung einer Rückgabepflicht verstanden werden. Das Entziehen in Form des Vorenthaltens ist vielmehr auf Fälle zu beschränken, wo der Täter dem Betroffenen die Wiedererlangung der Sache verunmöglicht oder zumindest erheblich erschwert wird. Das Bundesgericht bejahte eine Verunmöglichung der Wiedererlangung etwa bei einer Handtasche, die die betroffene Person im Auto zurückgelassen hatte und die weggeworfen wurde (vgl. BGE 99 IV 151 E. 2) oder bei einem Edelstein, welcher in einen tiefen See geworfen wurde (vgl. BGE 72 IV 59 E. 1).