4. 4.1 Der Sachentziehung nach Art. 141 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) macht sich strafbar, wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt. Das Entziehen kann entweder durch Wegnahme oder Vorenthalten erfolgen. Vorenthalten setzt voraus, dass der Täter bereits Gewahrsam an der Sache hat. Dabei darf unter Vorenthalten nicht jede Verletzung einer Rückgabepflicht verstanden werden.