Dass ihm dies auch gelungen sei, ändere nichts an der Tatsache, dass die Beschuldigte 1 ihm das Fahrzeug nicht wie vereinbart zurückgegeben, sondern es ihm vorenthalten habe. Ohne seinen eigenen Einsatz und insbesondere der Reise nach G.________(Land) wäre es sehr unwahrscheinlich gewesen, dass er sein Fahrzeug wiedererlangt hätte.