Er sei daher berechtigterweise besorgt gewesen, ob er sein Fahrzeug zurückerhalten werde, dies umso mehr, als sich die Beschuldigte 1 zur gleichen Zeit geweigert habe, ihm einen grösseren Betrag an geliehenem Geld zurückzuerstatten. Letztlich habe sich der Beschwerdeführer gezwungen gesehen, auf eigene Kosten nach G.________(Land) zu fahren, sich Unterstützung zu organisieren und so zu versuchen, sein Fahrzeug zurückzuerlangen. Dass ihm dies auch gelungen sei, ändere nichts an der Tatsache, dass die Beschuldigte 1 ihm das Fahrzeug nicht wie vereinbart zurückgegeben, sondern es ihm vorenthalten habe.