Stattdessen habe der Beschwerdeführer allen Grund anzunehmen gehabt, dass die Beschuldigte 1 nicht bereit gewesen sei, das Fahrzeug wieder auszuhändigen. Der Beschwerdeführer habe Kenntnis davon nehmen müssen, dass die Privatklägerin (richtig: Beschuldigte 1) und ihr Bruder mehrere illegale Autoverkäufe getätigt hätten. Er sei daher berechtigterweise besorgt gewesen, ob er sein Fahrzeug zurückerhalten werde, dies umso mehr, als sich die Beschuldigte 1 zur gleichen Zeit geweigert habe, ihm einen grösseren Betrag an geliehenem Geld zurückzuerstatten.