3 sein Fahrzeug weiterhin habe brauchen dürfen, um im Rahmen des laufenden Scheidungsverfahrens einen guten Eindruck zu hinterlassen. Im Anschluss an den Gerichtstermin hätte sie als Gegenleistung das Fahrzeug in die Schweiz überführen sollen. Dieser Gegenleistung sei sie nicht nachgekommen. Stattdessen habe der Beschwerdeführer allen Grund anzunehmen gehabt, dass die Beschuldigte 1 nicht bereit gewesen sei, das Fahrzeug wieder auszuhändigen.