Der Straftatbestand der Sachentziehung sei daher nicht erfüllt. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, der Tatbestand der erheblichen Erschwerung der Wiedererlangung der Sache sei erfüllt. Die Beschuldigte 1 sei zusammen mit dem Beschwerdeführer mit dessen Auto nach G.________(Land) gefahren. Dort sei vereinbart worden, dass er alleine mit dem Flugzeug zurückkehre, währendem sie