3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Einstellungsverfügung an, eine reine Verletzung der Rückgabepflicht könne nicht unter den Tatbestand der Sachentziehung subsumiert werden. Die Entziehung in der Form des Vorenthaltens sei einzuschränken auf Fälle, in denen der Täter dem Betroffenen die Wiedererlangung der Sache gänzlich verunmöglicht oder zumindest erheblich erschwert. Der Beschwerdeführer habe nie geltend gemacht, dass er seinen BMW nicht hätte behändigen können. Auch sei ihm der Standort des Fahrzeugs jederzeit bekannt gewesen. Der Straftatbestand der Sachentziehung sei daher nicht erfüllt.