Soweit weitergehend (Einstellung des Strafverfahrens wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und Veruntreuung) ist auf die Beschwerde mangels Begründung nicht einzutreten. Streitgegenstand bildet vorliegend folglich einzig, ob Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Beschuldigte 1 wegen Sachentziehung zu Recht eingestellt hat.