In der angefochtenen Verfügung hat die Staatsanwaltschaft diesen Vorwurf unter dem Tatbestand der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Veruntreuung und Sachentziehung geprüft. In der Beschwerde begründet der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ausschliesslich, weshalb die Einstellung wegen Sachentziehung nicht rechtens war. Insoweit ist auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten. Soweit weitergehend (Einstellung des Strafverfahrens wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und Veruntreuung) ist auf die Beschwerde mangels Begründung nicht einzutreten.