Bloss faktische Nachteile, wie sie vom Beschwerdeführer in der Replik geltend gemacht werden, begründen keine Geschädigtenstellung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_913/2014 vom 24. Dezember 2014 E. 2.3.4). Der Beschwerdeführer konnte sich in diesen Punkten folglich nicht als Privatkläger konstituieren und er ist dementsprechend auch nicht zur Beschwerdeführung legitimiert. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.