Unter dem Titel der Urkundenfälschung wirft er den Beschuldigten vor, auf einem Kaufvertrag über ein Auto die notarielle Beglaubigung gefälscht zu haben. Durch diese beiden Delikte wird der Beschwerdeführer nicht unmittelbar und in eigenen Rechten verletzt, wie es von der Generalstaatsanwaltschaft zu Recht dargetan wurde. Weder wurden seine Daten beschafft noch betrifft ihn der gefälschte Kaufvertrag. Bloss faktische Nachteile, wie sie vom Beschwerdeführer in der Replik geltend gemacht werden, begründen keine Geschädigtenstellung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_913/2014 vom 24. Dezember 2014 E. 2.3.4).