115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt ist nach der herrschenden Auffassung der Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten Rechtsguts, wer also unter den Schutzbereich der verletzten Strafnorm fällt (BGE 138 IV 258 E. 2.2 f.; 129 IV 95 E. 3.1; je mit Hinweisen). Eine Beeinträchtigung von blossen Interessen genügt nicht, um die Geschädigteneigentschaft zu begründen. Nicht geschädigt im Sinne von Art.