BSG 162.11]). Die Legitimation zur Anfechtung einer Einstellungsverfügung setzt ein rechtlich geschütztes Interesse an der Abänderung oder Aufhebung des Entscheids voraus (Art. 382 Abs. 1 StPO). Dieses ist grundsätzlich nur beim Privatkläger gegegeben (vgl. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatkläger gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Verfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigte Person ist, wer durch die in Frage stehenden Straftatten unmittelbar in seinen Rechten verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO).