Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 359 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 2. Februar 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrich- terin Bratschi Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigte 1 C.________ Beschuldigter 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern D.________ v.d. Rechtsanwältin E.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Entwendung eines Motorfahrzeuges, Ver- untreuung, Sachentziehung, unbefugter Datenbeschaffung und Urkundenfälschung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 10. August 2017 (BJS 15 14454 und BJS 17 8417) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 10. August 2017 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte 1) und C.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2) wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Veruntreuung, Sachentziehung, unbefugter Datenbeschaffung sowie Urkundenfälschung ein. Hiergegen erhob der Straf- und Zivilkläger D.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 4. September 2017 Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung der Staatsanwaltschaft sei aufzuheben und es sei gegen die Beschuldigten Anklage wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Veruntreuung, Sachentziehung, unbefugter Datenbeschaffung und Urkundenfälschung zu erheben. Eventualiter sei gegen die Beschuldigten ein Strafbefehl zu erlassen. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss am 4. Oktober 2017 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschuldigten liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Replik vom 8. Januar 2018 hielt der Beschwerdeführer innert gewährter zweimaliger Fristerstreckung an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Legitimation zur Anfechtung einer Einstellungsverfügung setzt ein rechtlich geschütztes Interesse an der Abänderung oder Aufhebung des Entscheids voraus (Art. 382 Abs. 1 StPO). Dieses ist grundsätzlich nur beim Privatkläger gegegeben (vgl. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatkläger gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Verfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigte Person ist, wer durch die in Frage stehenden Straftatten unmittelbar in seinen Rechten verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt ist nach der herrschenden Auffassung der Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten Rechtsguts, wer also unter den Schutzbereich der verletzten Strafnorm fällt (BGE 138 IV 258 E. 2.2 f.; 129 IV 95 E. 3.1; je mit Hinweisen). Eine Beeinträchtigung von blossen Interessen genügt nicht, um die Geschädigteneigentschaft zu begründen. Nicht geschädigt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO sind ferner Personen, denen aus dem Strafverfahren indirekt materielle oder immaterielle Vorteile erwachsen können, aber deren Rechtsposition nicht im Schutzbereicht der verletzten Strafnorm miteinbezogen ist (vgl. MAZZUC- CHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 25 zu Art. 115 StPO). 2.2 Der Beschwerdeführer ficht mit seiner Beschwerde die gesamte Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschuldigten an. Unter dem Titel der unbefugten Da- 2 tenbeschaffung wirft er der Beschuldigten 1 vor, mit einer Hacker-Software, einem sogenannten «Dialer», über das Internet vertrauliche Daten wie Adressen und Te- lefonnummern von Versicherungsnehmern beschafft zu haben, wobei diese Daten von der Beschuldigten 1 in einem von ihr betriebenen Callcenter in G.________(Land) in betrügerischer Weise weiterverwendet worden sein sollen. Unter dem Titel der Urkundenfälschung wirft er den Beschuldigten vor, auf einem Kaufvertrag über ein Auto die notarielle Beglaubigung gefälscht zu haben. Durch diese beiden Delikte wird der Beschwerdeführer nicht unmittelbar und in eigenen Rechten verletzt, wie es von der Generalstaatsanwaltschaft zu Recht dargetan wurde. Weder wurden seine Daten beschafft noch betrifft ihn der gefälschte Kauf- vertrag. Bloss faktische Nachteile, wie sie vom Beschwerdeführer in der Replik gel- tend gemacht werden, begründen keine Geschädigtenstellung (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_913/2014 vom 24. Dezember 2014 E. 2.3.4). Der Beschwerdefüh- rer konnte sich in diesen Punkten folglich nicht als Privatkläger konstituieren und er ist dementsprechend auch nicht zur Beschwerdeführung legitimiert. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.3 Soweit der Beschwerdeführer der Beschuldigten 1 den Vorwurf macht, sie habe während längerer Zeit die Rückgabe seines Autos BMW X6 verweigert und es ver- schwinden lassen wollen, ist er als Eigentümer des Fahrzeugs durch die angezeig- te Tat in eigenen rechtlich geschützten Interessen unmittelbar betroffen. Er ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert. In der angefochtenen Verfügung hat die Staats- anwaltschaft diesen Vorwurf unter dem Tatbestand der Entwendung eines Motor- fahrzeugs zum Gebrauch, Veruntreuung und Sachentziehung geprüft. In der Be- schwerde begründet der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ausschliesslich, weshalb die Einstellung wegen Sachentziehung nicht rechtens war. Insoweit ist auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten. Soweit weitergehend (Einstel- lung des Strafverfahrens wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und Veruntreuung) ist auf die Beschwerde mangels Begründung nicht einzutreten. Streitgegenstand bildet vorliegend folglich einzig, ob Staatsanwaltschaft das Straf- verfahren gegen die Beschuldigte 1 wegen Sachentziehung zu Recht eingestellt hat. 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Einstellungsverfügung an, eine reine Verletzung der Rückgabepflicht könne nicht unter den Tatbestand der Sach- entziehung subsumiert werden. Die Entziehung in der Form des Vorenthaltens sei einzuschränken auf Fälle, in denen der Täter dem Betroffenen die Wiedererlan- gung der Sache gänzlich verunmöglicht oder zumindest erheblich erschwert. Der Beschwerdeführer habe nie geltend gemacht, dass er seinen BMW nicht hätte behändigen können. Auch sei ihm der Standort des Fahrzeugs jederzeit bekannt gewesen. Der Straftatbestand der Sachentziehung sei daher nicht erfüllt. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, der Tatbestand der erheblichen Erschwerung der Wiedererlangung der Sache sei erfüllt. Die Beschuldigte 1 sei zusammen mit dem Beschwerdeführer mit dessen Auto nach G.________(Land) gefahren. Dort sei vereinbart worden, dass er alleine mit dem Flugzeug zurückkehre, währendem sie 3 sein Fahrzeug weiterhin habe brauchen dürfen, um im Rahmen des laufenden Scheidungsverfahrens einen guten Eindruck zu hinterlassen. Im Anschluss an den Gerichtstermin hätte sie als Gegenleistung das Fahrzeug in die Schweiz über- führen sollen. Dieser Gegenleistung sei sie nicht nachgekommen. Stattdessen ha- be der Beschwerdeführer allen Grund anzunehmen gehabt, dass die Beschuldigte 1 nicht bereit gewesen sei, das Fahrzeug wieder auszuhändigen. Der Beschwerde- führer habe Kenntnis davon nehmen müssen, dass die Privatklägerin (richtig: Be- schuldigte 1) und ihr Bruder mehrere illegale Autoverkäufe getätigt hätten. Er sei daher berechtigterweise besorgt gewesen, ob er sein Fahrzeug zurückerhalten werde, dies umso mehr, als sich die Beschuldigte 1 zur gleichen Zeit geweigert ha- be, ihm einen grösseren Betrag an geliehenem Geld zurückzuerstatten. Letztlich habe sich der Beschwerdeführer gezwungen gesehen, auf eigene Kosten nach G.________(Land) zu fahren, sich Unterstützung zu organisieren und so zu versu- chen, sein Fahrzeug zurückzuerlangen. Dass ihm dies auch gelungen sei, ändere nichts an der Tatsache, dass die Beschuldigte 1 ihm das Fahrzeug nicht wie ver- einbart zurückgegeben, sondern es ihm vorenthalten habe. Ohne seinen eigenen Einsatz und insbesondere der Reise nach G.________(Land) wäre es sehr un- wahrscheinlich gewesen, dass er sein Fahrzeug wiedererlangt hätte. 4. 4.1 Der Sachentziehung nach Art. 141 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) macht sich strafbar, wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt. Das Entziehen kann entweder durch Wegnahme oder Vorenthalten erfolgen. Vor- enthalten setzt voraus, dass der Täter bereits Gewahrsam an der Sache hat. Dabei darf unter Vorenthalten nicht jede Verletzung einer Rückgabepflicht verstanden werden. Das Entziehen in Form des Vorenthaltens ist vielmehr auf Fälle zu be- schränken, wo der Täter dem Betroffenen die Wiedererlangung der Sache verun- möglicht oder zumindest erheblich erschwert wird. Das Bundesgericht bejahte eine Verunmöglichung der Wiedererlangung etwa bei einer Handtasche, die die betrof- fene Person im Auto zurückgelassen hatte und die weggeworfen wurde (vgl. BGE 99 IV 151 E. 2) oder bei einem Edelstein, welcher in einen tiefen See geworfen wurde (vgl. BGE 72 IV 59 E. 1). Eine erhebliche Verzögerung oder Erschwerung der Wiedererlangung liegt gemäss Bundesgericht etwa vor, wenn Gegenständen in den Räumen des Berechtigten so versteckt werden, dass sie nur mit Mühe wieder aufgefunden werden können (vgl. BGE 104 IV 156; vgl. zum Ganzen: BGE 115 IV 207 E. 1/aa mit Hinweisen; TRECHSEL/CRAMERI, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 7 zu Art. 141 StGB). Keine Sachentziehung ist demgegenüber der unrechtmässige Gebrauch oder die verspätete Rückgabe einer Sache im Gewahrsam des Täters (vgl. BGE 115 IV 207 E. 1/aa; 72 IV 59 E. 1). 4.2 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. 4.3 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer der Beschuldigten 1 in G.________(Land) das Fahrzeug BMW X6 zum Gebrauch überlassen hat (vgl. 4 Protokoll der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 22. Juni 2015 Z. 58 ff.). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers wird von der Beschuldigten 1 in Abrede gestellt, sich der Rückgabe des Fahrzeugs widersetzt zu haben. Vom Beschwerdeführer werden keine genügend konkreten Anhaltspunkte dargetan, die den Vorwurf belegen würden, die Beschuldigte 1 habe ihm den BMW X6 vorenthal- ten. Anhaltspunkte für eine Verunmöglichung der Wiedererlangung des Fahrzeugs resp. eine erhebliche Erschwerung durch die Beschuldigte 1 im Sinne der restrikti- ven Rechtsprechung des Bundesgerichts sind keine erkennbar. Dem Beschwerde- führer war der Standort des Fahrzeugs jederzeit bekannt. Es wurde von ihm nicht geltend gemacht, dass er seinen BMW X6 nicht hätte behändigen können. Er er- hielt diesen denn auch am 18. Juli 2015 problemlos wieder zurück. Jedenfalls hat er weder in seiner Einvernahme noch in der Beschwerde oder Replik Gegenteiliges geltend gemacht. Die Reise nach G.________(Land) stellt keine gänzliche Verun- möglichung resp. erhebliche Erschwerung der Wiedererlangung dar. Der Be- schwerdeführer selbst hat das Fahrzeug mit der Beschuldigten 1 nach G.________(Land) gebracht. Dass die Beschuldigte 1 und deren Bruder angeblich illegale Autoverkäufe getätigt haben sollen und die Beschuldigte 1 nicht bereit ge- wesen sein soll, dem Beschwerdeführer eine geliehene Geldsumme zurückzube- zahlen, begründet keine konkreten Verdachtsmomente für ein Vorenthalten des BMW X6. Die illegalen Autoverkäufe wurden vom Beschwerdeführer lediglich be- hauptet, ohne dass Hinweise hierfür dargetan wurden. Die geliehene Geldsumme betrifft nicht den BMW X6. Auch der Umstand, dass die Beschuldigte 1 angeblich nicht bereit gewesen sein soll, den BMW X6 am 22. Juni 2015 bei der Deutschen Botschaft in H.________(Ortschaft) zu deponieren, stellt kein Verunmöglichen oder erhebliches Erschweren der Wiedererlangung des Fahrzeugs im Sinne der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung dar (vgl. E. 4.1 hiervor). 4.4 Das objektive Tatbestandsmerkmal der Entziehung ist in der vorliegenden Konstel- lation offensichtlich nicht gegeben. Wenn überhaupt, liegt lediglich ein Verstoss ge- gen eine vertragliche Rückgabepflicht vor. Eine Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB liegt damit nicht vor und die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren gegen die Beschuldigte 1 wegen Sachentziehung zu Recht eingestellt. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigten haben sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt, weshalb ihnen keine Entschädigung auszurichten ist. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Beschuldigten 1, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - dem Beschuldigten 2 - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwältin E.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwalt F.________ (mit den Akten) Bern, 2. Februar 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichterin Bratschi Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiber Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 6