gemäss der aktuellen Rechtslage ist ein solches Handeln nicht strafbar. Ob solche Daten – werden sie durch Versicherungen erhoben – verwertbar sind, ist eine andere Frage, welche die Frage der Strafbarkeit nicht berührt. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren mithin zu Recht nicht an die Hand genommen. 9. Obwohl der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen in der Sache nicht durchdringt, rechtfertigt es sich mit Blick auf die festgestellte Gehörsverletzung, die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, dem Kanton Bern aufzuerlegen. Die verbleibenden CHF 500.00 trägt der Beschwerdeführer.