8.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl das Installieren des GPS- Trackers am Fahrzeug des Beschwerdeführers als auch das angebliche Filmen/Fotografieren des Beschwerdeführers, während dieser in seinem Auto sass, offensichtlich keine Straftatbestände erfüllen. Der Umstand, dass die Kammer die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bedenken – insbesondere was das Installieren eines GPS-Trackers am Fahrzeug ohne Wissen der betroffenen Person anbelangt – durchaus nachvollziehen kann, vermag am vorliegenden Ergebnis nichts zu ändern; gemäss der aktuellen Rechtslage ist ein solches Handeln nicht strafbar.