14 Abs. 1 DSG: Die Informationspflicht gemäss Art. 14 Abs. 1 DSG gilt nur bei der Beschaffung von besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen. Wie soeben ausgeführt wurde, werden mit der Erstellung eines Bewegungsprofils eines Fahrzeugs weder besonders schützenswerte Personendaten erhoben, noch ein Persönlichkeitsprofil im Sinne von Art. 3 Bst. d DSG erstellt. Somit besteht diesbezüglich auch keine Informati-