Da mit dem GPS-Tracker weder besonders schützenswerte Personendaten noch ein Persönlichkeitsprofil beschafft wurden, fehlt es an einem zentralen Tatbestandselement von Art. 179novies StGB, der Tatbestand ist mithin offensichtlich nicht erfüllt. Eine Prüfung der weiteren Tatbestandselemente von 179novies StGB erübrigt sich unter diesen Umständen. Eine Eröffnung der Untersuchung ist nicht angezeigt. 8.3 Zu Art. 34 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 14 Abs. 1 DSG: Die Informationspflicht gemäss Art. 14 Abs. 1 DSG gilt nur bei der Beschaffung von besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen.