Die Kammer schliesst sich vollumfänglich den zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft an. Insbesondere mit Blick auf die im Basler Kommentar (BSK DSG-BLECHTA, N. 67 zu Art. 3 DSG) genannten Beispiele steht fest, dass die blosse Aufzeichnung eines Bewegungsprofils eines Fahrzeugs (und nicht des Beschwerdeführers persönlich!) keinen Rückschluss auf ein Persönlichkeitsprofil zulässt. Da mit dem GPS-Tracker weder besonders schützenswerte Personendaten noch ein Persönlichkeitsprofil beschafft wurden, fehlt es an einem zentralen Tatbestandselement von Art.