c und d DSG). Bei den Daten, die mittels GPS-Tracker erhoben wurden, handelt sich nicht um eine Zusammenstellung von mehreren Informationen über eine bestimmte natürliche Person, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte ihrer Persönlichkeit ermöglichen würde (vgl. dazu BSK DSG, BLECHTA, Art. 3 N. 64). Aus der Erfassung eines Fahrzeugs per GPS können keine direkt personenbezogenen Informationen abgeleitet werden. Insbesondere sind keine Rückschlüsse darauf möglich, wer mit dem Fahrzeug gefahren ist oder wohin sich die Person schlussendlich begibt, da sie sich nach dem Parkieren des Fahrzeugs zu Fuss weiterbewegt.»