Damit seien gewisse Elemente gesammelt worden, welche einen Blick auf ein wesentliches Teilbild seines Persönlichkeitsprofils zulassen würden. Durch die Erfassung der Wege einer Person könne namentlich festgestellt werden, welche Orte sie besuche. Die Generalstaatsanwaltschaft hielt zu dieser Frage Folgendes fest: «Darüber hinaus wurden auch keine besonders schützenswerten Daten und kein Persönlichkeitsprofil erhoben (vgl. zur Definition Art. 3 lit. c und d DSG).