Dabei ist möglich, dass auch anhand einer systematischen Zusammentragung von grundsätzlich nicht besonders schützenswerten Daten auf besonders schützenswerte Datenmengen geschlossen werden kann (BSK DSG-BLECHTA, N. 67 zu Art. 3 DSG). Der Beschwerdeführer ist der Meinung, durch das Aufzeichnen seiner Wege durch den GPS-Tracker sei ein Persönlichkeitsprofil von ihm erstellt worden. Damit seien gewisse Elemente gesammelt worden, welche einen Blick auf ein wesentliches Teilbild seines Persönlichkeitsprofils zulassen würden.