9 DSG ist auszugehen, soweit folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Es muss sich um eine Zusammenstellung von mehreren Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare, natürliche Person handeln, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit ermöglicht. Nicht jede Zusammenstellung von Daten ist folglich ein Persönlichkeitsprofil (BSK DSG-BLECHTA, N. 62 ff. zu Art. 3 DSG).