d DSG handelt es sich bei einem «Persönlichkeitsprofil» um eine Zusammenstellung von Daten, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt. Mit der Einführung dieses Begriffes hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass eine Vielzahl an sich nicht besonders schützenswerter Daten zu einem spezifischen Bild über die betroffenen Personen verdichtet werden können, welches als solches ein erhöhtes Risiko für die Persönlichkeit darstellt. Von einem Persönlichkeitsprofil i.S.v. Art. 3 Bst. d