179novies StGB). Die Begriffe «besonders schützenswerte Personendaten», «Persönlichkeitsprofile» und «Datensammlung» sind in Art. 3 DSG definiert. «Besonders schützenswerte Personendaten» berühren die Persönlichkeit der betroffenen Person in erhöhtem Masse, insbesondere beziehen sie sich etwa auf ihren Geheimbereich oder ihr Privatleben. Art. 3 Bst. c DSG listet auf, welche Daten als besonders schützenswert gelten, so beispielsweise die religiösen, weltanschaulichen, politischen oder gewerkschaftlichen Ansichten oder Tätigkeiten, die Gesundheit, die Intimsphäre etc. Diese Liste ist abschliessend (BSK DSG-BLECHTA, N. 27 ff.