179quater StGB nicht an die Hand nahm. 8.2 Zu Art. 179novies StGB: Demgemäss macht sich strafbar, wer unbefugt besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile, die nicht frei zugänglich sind, aus einer Datensammlung beschafft. Als geschützte Rechtsgüter kommen die Persönlichkeitsrechte der Personen, auf die sich die Daten beziehen, und der Gewahrsam des Dateninhabers an den Daten in Betracht, wobei der Schutz des Persönlichkeitsrechts desjenigen, auf den sich die Daten beziehen, klar im Vordergrund steht (BSK StGB II-VON INS/WYDER, N. 5 zu Art. 179novies StGB).