Folgt man dieser Definition des Bundesgerichts, so steht fest, dass vorliegend die allenfalls erfolgte Bildaufnahme des Beschwerdeführers in seinem Fahrzeug nicht unter Art. 179quater StGB fällt. Beim Autofahren handelt es sich um eine von blossem Auge beobachtbare Alltagsverrichtung in einem von jedermann öffentlich einsehbaren Bereich. Es liegt mithin keine Verletzung des Privatbereichs vor und der Straftatbestand ist eindeutig nicht erfüllt. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Verletzung von Art. 179quater StGB nicht an die Hand nahm.