Das Bundesgericht sieht eine Verletzung der Privatsphäre schon darin, wenn die Aufnahme durch Überwindung einer «rechtlich-moralischen» Schranke erfolgt ist (BGE 118 IV 50). In seinem neueren Entscheid BGE 137 I 327 konkretisiert es indes: «Die in Art. 179quater StGB benutzte Wendung "nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich" erfasst die auf die Lebensverhältnisse einer Person bezogenen Tatsachen, deren Wahrnehmung nur einem begrenzten Personenkreis möglich ist […]. Nicht zum geschützten Bereich gehört, was sich in der Öffentlichkeit abspielt und von jedermann wahrgenommen werden kann.