Die Abgrenzung der geschützten Privatsphäre zur ungeschützten ist nicht immer eindeutig. Fest steht, dass prinzipiell alle gegen den Einblick Aussenstehender abgesicherten Räume und Örtlichkeiten geschützt sind. Zum Schutzbereich gehören Örtlichkeiten, an denen Hausfriedensbruch begangen werden kann (BSK StGB I- VON INS/WYDER, N. 11 zu Art. 179quater StGB). Das Bundesgericht sieht eine Verletzung der Privatsphäre schon darin, wenn die Aufnahme durch Überwindung einer «rechtlich-moralischen» Schranke erfolgt ist (BGE 118 IV 50).