Dieser Auffassung scheint auch der Beschwerdeführer zu folgen. Damit steht unbestrittenermassen fest, dass das Anbringen des GPS-Trackers am Fahrzeug des Beschwerdeführers den Tatbestand von Art. 179quater StGB nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer macht indes geltend, sein Privatbereich sei durch die Filmoder Fotoaufnahmen seiner Verfolger verletzt worden, weil er sich zu diesem Zeitpunkt im Inneren seines Fahrzeuges befunden habe. Die Abgrenzung der geschützten Privatsphäre zur ungeschützten ist nicht immer eindeutig.